satzung

Satzung des Deutsch-Algerischen Kulturvereins e.V.

Präambel

Unsere Arbeit gründet auf der tiefen Überzeugung, dass kulturelle Vielfalt ein kostbares Gut ist, das gepflegt und gefördert werden sollte. Die gegenseitige Bereicherung verschiedener Kulturen, insbesondere zwischen Deutschland und Algerien als größtem Land Afrikas mit seiner reichen kulturellen Vielfalt, ist uns ein zentrales Anliegen.

Unsere Vision ist eine enge Partnerschaft zwischen Deutschland und Algerien, geprägt von gegenseitigem Respekt, Verständnis und intensiver Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Unser Ziel ist es, langfristige und nachhaltige Bindungen zu fördern, um eine friedliche und prosperierende Zukunft für beide Nationen zu gewährleisten.

Zusätzlich streben wir an, einen bedeutenden Beitrag zur globalen Zusammenarbeit und zum interkulturellen Austausch zu leisten. Dies ist entscheidend für eine harmonische und integrative Gesellschaft, die die Vielfalt als Bereicherung schätzt.

Gleichzeitig liegt uns am Herzen, dass Bürger mit algerischer Abstammung ihre Identität und ihr kulturelles Erbe bewahren und an kommende Generationen weitergeben können. Daher setzen wir uns sowohl für den Erhalt und die Entwicklung der algerischen kulturellen Identität ein als auch für die Förderung der Integration innerhalb der Gesellschaft.

§ 1
Der Name, Sitz und Grundsätze

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Algerischer Kulturverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht für grundlegende menschliche Werte wie Toleranz, Vielfalt, Respekt, Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Verständnis, die uns über alle Kulturgrenzen hinweg verbinden.
  5. Der Verein versteht sich als einen für alle Bürger und Bürgerinnen offenen, pluralistischen Verein, der unabhängig von politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und sozialen Standpunkten wirkt.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere:
    • Die Förderung des allgemeinen Dialogs zwischen den Kulturen, insbesondere zwischen Algerien und Deutschland sowie der Beziehungen zu den Menschen und den Zivilgesellschaften in Algerien.
    • Die Vertiefung, Pflege und der Ausbau der europäisch-algerischen, insbesondere deutsch-algerischen Beziehungen auf allen Gebieten der Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des gegenseitigen Wissens voneinander und der gegenseitigen Annäherung beider Regionen und Kulturkreise zueinander.
    • Die Förderung des friedlichen und harmonischen Zusammenlebens deutscher und ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen und die Unterstützung von Menschen mit algerischen Migrationshintergrund im Sinne der Integration, der Bewahrung ihrer Identität, der Wahrnehmung ihrer Rechte und eines toleranten und friedlichen Zusammenlebens sowie der aktiven und kreativen Mitgestaltung einer gemeinschaftlichen Zukunft.
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Bildungsangeboten, Seminaren und sportlichen Aktivitäten sowie interkulturellen Projekten
    • Ermöglichung vielfältigster direkter Kontakte von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen sowie Besuche von Delegationen, Reisen von Jugendlichen, Studentenaustausch usw.
    • Beratung, Betreuung und Bereitstellung von Informationen zu effektiver Integration und Teilhabe in der Gesellschaft.
    • Kooperation mit anderen Vereinen und Verbänden im In- und Ausland.
    • Pflege der Beziehungen zu anderen deutsch-algerischen Vereinen in Deutschland und Algerien.
    • Zusammenarbeit mit deutschen und algerischen Behörden zur Gestaltung von Städtepartnerschaften und Universitätskooperationen.

§ 3
Die Mitgliedschaft

  1. Mitglieder: Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlich berechtigten Vertreters.
  2. Aufnahme: Mitglied des Vereins kann jeder Bürger, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft und seinem Wohnsitz, sein, der sich den Zielen und Werten des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand des Vereins bestätigt wird.
  3. Ehrenmitgliedschaften: Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand des Vereins verliehen werden.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    • Austritt: Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
    • Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes wegen Verweigerung der Beitragszahlung ohne Grund, wenn das Mitglied nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten die Beitragszahlung nachholt. Ein Ausschluss kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Satzung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  5. Aktivitäten: Kein Mitglied hat das Recht, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vorstandes innerhalb des Vereins oder im Namen desselben private, kulturelle, soziale, gewerbliche, sportliche, politische, religiöse oder sonstige Aktivitäten zu betreiben.
  6. Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen; jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten. Mitgliederversammlung können hybrid oder komplett virtuell abgehalten werden.
  7. Mitgliedsbeiträge: Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.12. eines Jahres fällig. Der Vorstand kann Mitgliedern Beiträge aus sozialen Gesichtspunkten ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 4
Der Vorstand

  1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Personen, und zwar aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin sowie dem/der Schriftführer/Schriftführerin und bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Wahl und Amtszeit: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Wählbar sind hierbei nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens einem halben Jahr angehören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist – auch mehrmalig – zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch den restlichen Vorstand bestellt werden. Sinkt durch das Ausscheiden die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, ist der verbleibende Vorstand zur Bestellung eines Ersatzmitglieds verpflichtet, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  3. Vertretung:
  4. Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/Präsidentin allein oder durch den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und den/die Schatzmeister/Schatzmeisterin gemeinsam vertreten.
  5. Kompetenzen und Tätigkeiten: Die Arbeit im Vorstand erfordert bestimmte Fertigkeiten, und jedes Vorstandsmitglied sollte daher über die Fähigkeiten verfügen, die für sein Amt erforderlich sind. Dazu zählen Leistungsbereitschaft, organisatorische Fähigkeiten, Sprachkompetenz und interkulturelle Kompetenz. Vorstandsmitglieder können je nach ihren Interessen und Kompetenzen als Sport-, Kultur-, Bildungs-, Integrations-, Öffentlichkeitsarbeitsbeauftragte/r, Veranstaltungskoordinator/in oder in anderen satzungskonformen Tätigkeiten aktiv werden.
  6. Beschlussfähigkeit und Sitzungen: Der Vorstand trifft auf Einladung des/der Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können hybrid oder komplett virtuell abgehalten werden. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/Präsidentin. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen ist.
  7. Organisation: Der Vorstand bestimmt die Organisation des Vereins und kann eine Geschäftsordnung erlassen. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Vereinszwecks zu ermöglichen.

§ 5
Die Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
  3. Einberufung: Die Einberufung hat schriftlich oder auf elektronischem Wege per Email mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Versand auf elektronischem Wege beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der Einladungs-Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist.
  4. Tagesordnung: Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und ist mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Vollmacht möglich, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
  7. Beschlüsse: Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  8. Wahlen: Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  9. Protokoll: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen ist.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 6
Der Beirat

  1. Bildung des Beirats: Der Vorstand kann beschließen, einen Beirat zu bilden, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.
  2. Beiratsordnung: Die Einzelheiten zur Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Beirats regelt eine Beiratsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
  3. Bekanntgabe: Die Beiratsordnung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 7
Satzungsänderung und Auflösung

  1. Satzungsänderungen: Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Auflösung des Vereins:
    • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
    • Für den Beschluss zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Vereinsvermögen bei Auflösung:
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
    • Diese muss das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens verwenden.

§ 8
Verschiedenes

  1. Änderungen durch Vorstand: Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  2. Kommunikation: Sofern diese Satzung oder andere Regelungen, die nicht zwingende Gesetzeskraft haben, für die Kommunikation innerhalb des Vereins schriftliche Mitteilungen verlangen, genügt die Textform (insbesondere Email, Telefax).
  3. Zustellung von Mitteilungen: Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder und auch sonstige Korrespondenz mit Mitgliedern gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse bzw. Emailadresse gerichtet sind.
  4. Geschlechtergerechte Bezeichnungen: Soweit in der Satzung bestimmte Funktionen in der männlichen Form bezeichnet sind, können diese selbstverständlich auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden. In diesem Falle führen sie ihre Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.

 

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